Vereinssatzung
1 Name und Wesen des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen: DJK Sparta Langenhagen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen bei Hannover. Der Verein setzt die Belange des seit dem 22. April 1959 bestehenden eingetragenen Vereins fort. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
1.3
Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes und untersteht dessen Satzungen und Ordnungen.
1.4
Der Verein führt das DJK-Zeichen. Seine Farben sind schwarz und gelb.
1.5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2 Ziele und Aufgaben des Vereins
2.1
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen.
2.2
Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen der betreffenden Fachverbände.
2.3
Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung. Sportärztliche Untersuchungen werden empfohlen.
2.4
Der Verein arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen. Die Zusammenarbeit mit den Sportverbänden und Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
2.5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports durch Jugendpflege und Jugendertüchtigung.
2.6
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a ESTG an Mitglieder der Organe des Vereins sind gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
3 Mitgliedschaft
3.1
Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde Aufnahmeanträge ablehnen.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Kündigung wird mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06 bzw. 31.12. eines Kalenderjahres voll wirksam.
Bei Minderjährigen ist in beiden Fällen die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitgliedes.
3.2
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederverpflichtungen verstößt, nachdem es schriftlich ermahnt wurde.
3.3
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
3.3.1
Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind.
3.3.2
Passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben das Stimm- und Wahlrecht. Die altersmäßige Gliederung der Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
3.4
Die Pflichten der Mitglieder sind:
3.4.1
Am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen, die Satzungen und Ordnungen zu erfüllen und den Anordnungen der Vereinsführung Folge zu leisten.
3.4.2
Die Pflichten gegenüber den Sport- und Fachverbänden zu erfüllen, sowie im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
3.4.3
Die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge in der Regel durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
3.4.4
Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
4. Leitung und Verwaltung
4.1
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
4.1.1 Der geschäftsführende Vorstand
4.1.2 Der erweiterte Vorstand
4.1.3 Die Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender
Geschäftsführer/in
1. Schatzmeister/in
2. Schatzmeister/in
4.2
Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren und zwar jährlich wechselweise gewählt und bestätigt, und zwar durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
der 1. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister, der 3. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der 2. Schatzmeister
Die Wiederwahl ist möglich.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Ehrenvorsitzende gehört dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an, zählt aber nicht mit für die Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand obliegt es ihm, einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen.
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bestellen, der ihm in allen Fragen der Vereinsführung beratend zur Seite steht. Die Bestellung der Beiratsmitglieder muss einstimmig (ohne Gegenstimme) erfolgen.
Aufgaben des geschäftsführenden Vereinsvorstandes sind die Vertretung des Vereins, die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die laufenden Geschäfte im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung erfüllt der geschäftsführende Vorstand.
Dieser geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Je zwei seiner Mitglieder können den Verein zusammen vertreten.
Intern gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, wer jeweils vertritt. Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Ersatzwahl vor; bis dahin können die betreffenden Ämter kommissarisch verwaltet werden.
4.2.1
Der erweiterte Vorstand
besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, Pressewart/in, Sozialwart/in, Vereinsjugendleiter/in, Frauenwart/in, sowie allen Abteilungsleitern/innen.
Pressewart/in, Sozialwart/in, Vereinsjugendleiter/in und die Frauenwart/in werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Abteilungsleiter/innen werden von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen auf einer Abteilungsversammlung gewählt.
Die Abteilungsleiterlinnen können sich von den Mitgliedern ihrer Abteilung zu ihrer Unterstützung weitere Mitarbeiter wählen lassen. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
Die Bearbeitung der rein sportlichen Angelegenheiten ist Sache des (der) Abteilungsleiters/in bzw. des Abteilungsvorstandes.
Die Abteilungsleiter/innen haben in jeder Besprechung des erweiterten Vorstandes über die Arbeit in ihrer Abteilung zu berichten.
4.2.2
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Können auf Antrag auf der Jahreshauptversammlung für eine unbefristete Zeit durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Der Ehrenvorsitzende gehört dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an und- ist zu seinen Sitzungen eingeladen.
4.3.
Die Mitgliederversammlung
4.3.1
Zur Mitgliederversammlung gehören alle aktiven und passiven über 16 Jahre alten Mitglieder.
Die 1. Mitgliederversammlung trägt die Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“.
4.3.3
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
Entgegennahme des Jahresberichtes,
Entgegennahme des Kassenberichtes,
Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren, Entlastung des Vorstandes,
Wahlen und Neuwahlen des Vorstandes,
Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge.
4.3.3
Als ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung gilt, wenn sie in der Vereinszeitschrift und mindestens 14 Kalendertage vorher öffentlich bekannt gegeben ist.
4.3.4
Die Jahreshauptversammlung hat als erste Mitgliederversammlung innerhalb der ersten beiden Monate jedes Geschäftsjahres stattzufinden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
4.4
Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
5. Allgemeine Schlussbestimmungen
5.1 Beschlussfähigkeit
5.1.1
Die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein, Ein- oder Austritt in die Verbände des Deutschen Sportbundes) bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
5.1.2
Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.1.3
Die Auflösung des Vereins oder sein Austritt aus dem DJK-Sportverband kann nur in einer mit dieser Tagesordnung vier Wochen im Voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so erfolgt Neueinberufung innerhalb vier Wochen. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
5.2
Im Falle der Auflösung des Vereins erhält das Vermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportpflege der Landessportbund Niedersachsen e.V.
5.2.1
Über die Beschlüsse des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
Langenhagen, den 19. Februar 2010